Auflagen und Bedingungen:
Das anfallende Bohrwasser darf niemals direkt in die Kanalisation eingeleitet werden, da es noch große Mengen an Sand und Schlamm enthält. Durch eine entsprechende Vorbehandlung ist – vor der Einleitung – ein Grenzwert der absetzbaren Stoffe von 10 ml/l nach 30 Minuten Absetzzeit zu erreichen und sicherzustellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Kanalisation bestehen.
Hierzu müssen entsprechende Reinigungsanlagen vorgehalten und betrieben werden. Nur das ausreichend geklärte Bohrwasser darf an der, durch die SBN AöR vorgegebenen Einleitstelle eingeleitet werden. Im Übrigen sind die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) einzuhalten.
Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Auflagen bzw. durch die satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet gemäß § 21 AES der Verursacher. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Grundstückseigentümer gemäß § 11 Abwasserbeseitigungsgebührensatzung (AGS). Abgerechnet wird der tatsächlich aufgewendete Zeitanteil und Aufwand gemäß § 8 AGS.
Die eingeleitete Wassermenge in die öffentliche Kanalisation ist innerhalb von 14 Tagen gemäß § 3 AGS nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht oder nur unter einem nicht zu vertretenden Aufwand möglich, kann auch abweichend nach statistisch anerkannten Werten bzw. rechnerisch ermittelten Werten verfahren werden.
Hinweis:
Ein Antrag auf Einleitung von geklärtem Bohrwasser in die öffentliche Kanalisation entbindet nicht von der Pflicht zur Anzeige der Bohrung bei den zuständigen Wasserbehörden.