Verwaltung

Servicebetriebe Neuwied (AöR): Verwaltung

Das Geschäftsfeld „Verwaltung“ ist insbesondere für die Erhebung der Gebühren für die Bereiche Abwasserbeseitigung,
Straßenreinigung
, sowie das Friedhofswesen zuständig.



Information: Gebühren und Beiträge

Die Stadt Neuwied hat den SBN das Recht übertragen, Gebühren, Beiträge und sonstige Entgelte zu erheben. Dies beinhaltet auch das Recht, die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. Die SBN werden insofern anstelle der Stadt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung tätig, ausgestattet mit allen Rechten und Pflichten.


Nachfolgend möchten wir Ihnen in einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte darstellen, die eine Abgabenpflicht auslösen. Dabei unterscheiden sich Abgaben grundsätzlich in Gebühren oder Beiträge.

Gebühren:

Eine Gebühr, auch Benutzungsgebühr, wird für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) einer Leistung, Einrichtung oder Anlage ( z.B. Straßenreinigung, Einleiten von Schmutz- oder Niederschlagswasser in den Kanal ) erhoben.


Die Gebühr wird dabei wiederkehrend, zumeist jährlich, für die Dauer der Inanspruchnahme erhoben.


Beiträge:


Demgegenüber stehen Beiträge, die wiederkehrend oder einmalig erhoben werden können. Die SBN erheben einmalige Beiträge nur für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Straßenleitung einschl. Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum).Beiträge werden im Gegensatz zur Gebühr, deren Erhebung die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung oder Anlage voraussetzt, als Gegenleistung von einem Grundstückseigentümer erhoben, dem durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ein Vorteil entsteht, dem sie also bereitgestellt wird, d.h. jedes Grundstück, dass baulich genutzt werden und an den öffentlichen Kanal anschließen kann, wird beitragspflichtig. Auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes kommt es dabei nicht an.


Die Beiträge sind zu erheben, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann.




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